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Recht: Keine GEZ-Gebühren für PC im Arbeitszimmer

Wird zu Hause in einem Arbeitszimmer ein internetfähiger Rechner genutzt, werden dafür keine GEZ-Gebühren fällig. Dies gilt laut einem Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn sich in anderen Räumen Radios oder TV-Geräte befinden, die angemeldet sind und für die GEZ-Gebühren entrichtet werden. Mit ihrem Urteil haben die Richter einem Mann Recht gegeben, der in seinem Einfamilienhaus mit angemeldeten Empfangsgeräten im Arbeitszimmer einen internetfähigen PC genutzt hat. Der Hessische Rundfunk hatte für diesen die Zahlung von Rundfunkgebühren verlangt.
Das aktuelle Urteil ist unter anderem damit begründet worden, dass der PC gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt werde und sich auf demselben Grundstück befinde wie andere Rundfunkgeräte, die zum Empfang bereit gehalten würden. Generell müssen Selbstständige und Freiberufler für internetfähige Rechner GEZ-Gebühr von 5,52 Euro monatlich bezahlen, wenn noch kein "dienstliches" Radio oder TV-Gerät angemeldet ist. Jedoch fällt die Rundfunkgebühr bei gewerblich genutzten PCs je Grundstück an. Darüber hinaus ist bislang unter Juristen umstritten, ob für beruflich verwendete internetfähige Computer überhaupt GEZ-Gebühren zu entrichten sind. Ein Grundsatzurteil vom Bundesverwaltungsgericht liegt zu diesem Sachverhalt noch nicht vor (VGH Kassel, Az.: 10 A 2910/09).

Oberasbach 06.05.2010

Ein technischer Defekt war nach Einschätzung der Polizei Ursache für einen Zimmerbrand in einer Wohnung an der Albrecht-Dürer-Straße in Oberasbach am  Donnerstag gegen 13.30 Uhr.

Die Waschmaschine in einem Abstellraum war in Brand geraten und schwelte unter starker Rauchentwicklung vor sich hin. Dem umsichtigen Handeln der Hausbewohner ist es nach Ansicht der Brandschützer aus Oberasbachzu verdanken, dass das Feuer nicht auf die Wohnung übergriff. Die 41-Jährige Wohnungsinhaberin hielt die Tür der Waschkammer konsequent geschlossen, bis die Helfer von der Feuerwehr eingetroffen waren und sich ans Löschen machten.

Trotzdem wurde die Frau zusammen mit ihrer 13-jährigen Tochter und einem weiteren Bewohner des Hauses vorsorglich wegen einer leichten Rauchgasvergiftung zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht.




Loge macht die Palliativ-Helfer mobil

Foto: Linke
Spendabel zeigte sich die Fürther Freimaurerloge »Zur Wahrheit und Freundschaft« bei ihrem Johannisfest. Logenvorstand Horst Kreppel (Meister vom Stuhl) und seine Stellvertreter Frank Emmerich und Wolfgang Klar übergaben der Geschäftsführerin des Palliativ-Care Teams Fürth, Beate Engelhardt, und Palliativ-Care Fachkraft Annemarie Witzky ein Einsatzfahrzeug. Das Team aus niedergelassenen Palliativmedizinern und qualifizierten Palliativ-Care-Fachkräften um Logenbruder Roland Hanke versorgt und betreut Sterbende und deren Angehörige. Ermöglicht haben die Spende die logeneigene Drs.-von-Plänckner-Stiftung und das Freimaurerische Hilfswerk. Das Johannisfest gilt Johannes dem Täufer, Schutzpatron der Steinmetzen, von dem sich die Freimaurer Tradition und Symbolgehalt herleiten.     Foto: Linke
  © FÜRTHER NACHRICHTEN

04.07.2010

„Gewerbeauskunft-Zentrale“ versendet zweifelhaftes Angebot

Die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf versendet derzeit zweifelhafte Angebote über die Erfassung gewerblicher Einträge in einem unserer Ansicht nach völlig wertlosen Internetverzeichnis.

Methode

Nach Auskunft eines Mitgliedsbetriebs werden zwei Schreiben verschickt; im zweiten Brief steht fett und unterstrichen in der Überschrift „Schreiben ist Ihnen schon am 19.01.2010 per Post zugesandt worden!“. Dieses Schreiben hat in seiner ganzen Aufmachung – vom Briefumschlag bis zum Barcode und den Aufforderungen im Adressfeld „muß durch Sie ergänzt werden“ - behördlichen Mahncharakter, was in unserer rechtlichen Bewertung bei diesem privaten Angebot den Tatbestand einer Irreführung über geschäftliche Verhältnisse erfüllt. Entgegen der in fetter Schrift gewählten Zeile „Rückantwort gebührenfrei per Fax“ kostet die Eintragung in das Internetverzeichnis einen „Marketingbeitrag“ in Höhe von 39,85 € monatlich zuzüglich Umsatzsteuer und verstößt klar gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und Preisklarheit nach der Preisangabenverordnung, da der Preis nur dem Kleingedruckten zu entnehmen ist.

Quelle: http://www.hwk-konstanz.de/html/seiten/text;wettbewerbsrecht...



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